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Opferrecht

Auf der Homepage des Vereins Nebenklage e.V. finden Sie folgende Hinweise:

„Das Opfer einer Straftat hat im Strafprozess die Stellung eines passiven Zeugen. Die Nebenklage ermöglicht darüber hinaus, aktiv auf das Strafverfahren einzuwirken.

 

 I. Welche Rechte hat die Nebenklage?

Akteneinsichtsrecht (§§ 397 Abs. 1, 385 Abs. 3 StPO)

Mit der regelmäßigen Akteneinsicht, die nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen kann, kann der Fortgang des Ermittlungs-, als auch Strafverfahrens aktiv wahrgenommen werden. Es können Kenntnisse darüber erlangt werden, ob der Täter geständig ist, ob andere Zeugen ausgesagt haben als die Verletzte/der Verletzte selbst, oder was z. B. das verletzte Kind ausgesagt hat.

Anwesenheitsrecht (§ 406 g Abs. 2 StPO, § 397 Abs. 1, S.1 StPO)

Bei richterlichen Vernehmungen (z.B. des verletzten Kindes) und im Falle der Haftprüfung (des Beschuldigten) ist die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit berechtigt, sofern dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

In der Hauptverhandlung ist sowohl der Verletzte, wenn er dies möchte, als auch die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit an allen Verhandlungstagen berechtigt.

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171 b, 172 GVG)

Auf Antrag der Nebenklagevertretung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Dies ist dann der Fall, wenn ein verletztes Kind unter 18 Jahren als Zeuge vernommen wird.

Desweiteren kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, wenn z. B. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen zu besorgen ist.

Wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würden, kann ebenfalls die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.

Antrag auf Ausschluss des Angeklagten (§ 247 StPO)

Die Nebenklagevertretung kann beantragen, dass der Angeklagte während der Vernehmung des Verletzten das Sitzungszimmer verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass der Verletzte bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für seine Gesundheit besteht.

Darüber hinaus kann bei Vernehmung eines Kindes unter 18 Jahren der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist.

Ein Ausschluss des Angeklagten für die Zeit der Vernehmung des Verletzten kann erfolgen, wenn der verletzte Zeuge für den Fall der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.

Fragerecht (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 240 Abs. 2, 241 a StPO)

Die Nebenklage ist berechtigt, das Fragerecht auszuüben. Dem Angeklagten und Zeugen sowie Sachverständigen können Fragen gestellt werden. Zeugen unter 18 Jahren werden grundsätzlich allein von der/dem Vorsitzenden des Gerichts befragt.

Beweisantragsrecht (§§ 391 Abs. 1, 3, 244 Abs. 3, 244 Abs. 3 -6 StPO)

Die Nebenklage ist befugt, Beweisanträge zu stellen, z. B. auf Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.

Erklärungsrecht (§§ 397 Abs. 1 Satz 3, 257, 258 StPO)

Durch die Nebenklage können Erklärungen abgegeben werden, z. B. zum Ergebnis einer Beweisaufnahme.

Beanstandungsrecht (§ 397 Abs. 1, S. 3, § 238 Abs. 2 StPO, § 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. § 242 StPO)

Unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten sowie Anordnungen des vorsitzenden Richters/der vorsitzenden Richterin dürfen durch die Nebenklage beanstandet werden.

Ablehnungsrecht (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 24, 31 StPO, § 74 StPO)

Wegen Besorgnis der Befangenheit können Richter oder Sachverständige abgelehnt werden.

Plädoyer/Schlussvortrag (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 257, 258 StPO)

Die Nebenklagevertretung ist berechtigt, ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten.

Rechtsmittelbefugnis

Die Nebenklage hat das Recht, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Ablehnung der Eröffnung des Hauptsverfahrens einzulegen, soweit er die Tat betrifft, aufgrund derer die Nebenklage zum Anschluss befugt ist.

Gegen ein Urteil kann (eingeschränkt) ein Rechtsmittel eingelegt werden (Berufung / Revision). Die Nebenklage kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt.

Die Nebenklage hat aber die Befugnis, gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

II. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nebenklage zugelassen werden?

Voraussetzungen

Der erhobenen öffentlichen Klage (Anklage) oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

§§ 174 – 182 StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

§§ 211 und 212 StGB, die versucht wurde (Mord, Totschlag)

§§ 221, 223 – 226 und 340 StGB (Körperverletzungsdelikte)

§§ 232 – 238, 239 Abs. 3, § 239 a, 239 b und 240 Abs. 4 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Zwangsheirat, sexuelle Nötigung)

§ 4 GewSchG (Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen)

Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 – 189 StGB (Beleidigungsdelikte), 229 (fahrlässige Körperverletzung), 244 Abs. 1 Nr. 3 (Diebstahl mit Waffen und anderes), 249 – 255 (Raubdelikte), 316 a StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) verletzt ist, kann sich ebenfalls der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

Die Antragstellung wirkt ab Erhebung der Anklage oder des Antrags im Sicherungsverfahren.

Allerdings kann sich die/der Verletzte auch bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft des Beistands einer Anwältin oder eines Anwalts bedienen.

Das verletzte Kind wird durch die gesetzlichen Vertreter (entweder beide Eltern, ein Elternteil oder ein Vormund) vertreten. Sollte das Kind durch die Eltern keine Unterstützung erhalten oder ist ein Elternteil Beschuldigter, muss beim zuständigen Vormundschaftsgericht des Wohnorts des Kindes einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft gestellt werden. Diese/r Ergänzungspfleger/in nimmt im Strafverfahren die Stellung des gesetzlichen Vertreters ein und kann z. B. eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Durchführung der Nebenklage bevollmächtigen.“

Zu den Gebühren und Kosten finden Sie hier ein Merkblatt.

Opferrecht

Auf der Homepage des Vereins Nebenklage e.V. finden Sie folgende Hinweise:

„Das Opfer einer Straftat hat im Strafprozess die Stellung eines passiven Zeugen. Die Nebenklage ermöglicht darüber hinaus, aktiv auf das Strafverfahren einzuwirken.

 

 I. Welche Rechte hat die Nebenklage?

Akteneinsichtsrecht (§§ 397 Abs. 1, 385 Abs. 3 StPO)

Mit der regelmäßigen Akteneinsicht, die nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin erfolgen kann, kann der Fortgang des Ermittlungs-, als auch Strafverfahrens aktiv wahrgenommen werden. Es können Kenntnisse darüber erlangt werden, ob der Täter geständig ist, ob andere Zeugen ausgesagt haben als die Verletzte/der Verletzte selbst, oder was z. B. das verletzte Kind ausgesagt hat.

Anwesenheitsrecht (§ 406 g Abs. 2 StPO, § 397 Abs. 1, S.1 StPO)

Bei richterlichen Vernehmungen (z.B. des verletzten Kindes) und im Falle der Haftprüfung (des Beschuldigten) ist die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit berechtigt, sofern dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

In der Hauptverhandlung ist sowohl der Verletzte, wenn er dies möchte, als auch die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit an allen Verhandlungstagen berechtigt.

Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§§ 171 b, 172 GVG)

Auf Antrag der Nebenklagevertretung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Dies ist dann der Fall, wenn ein verletztes Kind unter 18 Jahren als Zeuge vernommen wird.

Desweiteren kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, wenn z. B. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen zu besorgen ist.

Wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würden, kann ebenfalls die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.

Antrag auf Ausschluss des Angeklagten (§ 247 StPO)

Die Nebenklagevertretung kann beantragen, dass der Angeklagte während der Vernehmung des Verletzten das Sitzungszimmer verlassen muss, wenn zu befürchten ist, dass der Verletzte bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt oder die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für seine Gesundheit besteht.

Darüber hinaus kann bei Vernehmung eines Kindes unter 18 Jahren der Angeklagte ausgeschlossen werden, wenn ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Kindes zu befürchten ist.

Ein Ausschluss des Angeklagten für die Zeit der Vernehmung des Verletzten kann erfolgen, wenn der verletzte Zeuge für den Fall der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.

Fragerecht (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 240 Abs. 2, 241 a StPO)

Die Nebenklage ist berechtigt, das Fragerecht auszuüben. Dem Angeklagten und Zeugen sowie Sachverständigen können Fragen gestellt werden. Zeugen unter 18 Jahren werden grundsätzlich allein von der/dem Vorsitzenden des Gerichts befragt.

Beweisantragsrecht (§§ 391 Abs. 1, 3, 244 Abs. 3, 244 Abs. 3 -6 StPO)

Die Nebenklage ist befugt, Beweisanträge zu stellen, z. B. auf Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Verlesung von Urkunden.

Erklärungsrecht (§§ 397 Abs. 1 Satz 3, 257, 258 StPO)

Durch die Nebenklage können Erklärungen abgegeben werden, z. B. zum Ergebnis einer Beweisaufnahme.

Beanstandungsrecht (§ 397 Abs. 1, S. 3, § 238 Abs. 2 StPO, § 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. § 242 StPO)

Unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten sowie Anordnungen des vorsitzenden Richters/der vorsitzenden Richterin dürfen durch die Nebenklage beanstandet werden.

Ablehnungsrecht (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 24, 31 StPO, § 74 StPO)

Wegen Besorgnis der Befangenheit können Richter oder Sachverständige abgelehnt werden.

Plädoyer/Schlussvortrag (§ 397 Abs. 1, S. 3 i. V. m. §§ 257, 258 StPO)

Die Nebenklagevertretung ist berechtigt, ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten.

Rechtsmittelbefugnis

Die Nebenklage hat das Recht, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Ablehnung der Eröffnung des Hauptsverfahrens einzulegen, soweit er die Tat betrifft, aufgrund derer die Nebenklage zum Anschluss befugt ist.

Gegen ein Urteil kann (eingeschränkt) ein Rechtsmittel eingelegt werden (Berufung / Revision). Die Nebenklage kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt.

Die Nebenklage hat aber die Befugnis, gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

II. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nebenklage zugelassen werden?

Voraussetzungen

Der erhobenen öffentlichen Klage (Anklage) oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

§§ 174 – 182 StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

§§ 211 und 212 StGB, die versucht wurde (Mord, Totschlag)

§§ 221, 223 – 226 und 340 StGB (Körperverletzungsdelikte)

§§ 232 – 238, 239 Abs. 3, § 239 a, 239 b und 240 Abs. 4 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Zwangsheirat, sexuelle Nötigung)

§ 4 GewSchG (Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen)

Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 – 189 StGB (Beleidigungsdelikte), 229 (fahrlässige Körperverletzung), 244 Abs. 1 Nr. 3 (Diebstahl mit Waffen und anderes), 249 – 255 (Raubdelikte), 316 a StGB (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer) verletzt ist, kann sich ebenfalls der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

Die gleiche Befugnis steht Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

Die Antragstellung wirkt ab Erhebung der Anklage oder des Antrags im Sicherungsverfahren.

Allerdings kann sich die/der Verletzte auch bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft des Beistands einer Anwältin oder eines Anwalts bedienen.

Das verletzte Kind wird durch die gesetzlichen Vertreter (entweder beide Eltern, ein Elternteil oder ein Vormund) vertreten. Sollte das Kind durch die Eltern keine Unterstützung erhalten oder ist ein Elternteil Beschuldigter, muss beim zuständigen Vormundschaftsgericht des Wohnorts des Kindes einen Antrag auf Bestellung einer Ergänzungspflegschaft gestellt werden. Diese/r Ergänzungspfleger/in nimmt im Strafverfahren die Stellung des gesetzlichen Vertreters ein und kann z. B. eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Durchführung der Nebenklage bevollmächtigen.“

Zu den Gebühren und Kosten finden Sie hier ein Merkblatt.