Betäubungsmittelstrafrecht
Wie in allen anderen Rechtsgebieten auch, beinhaltet die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der obersten Gerichte sowohl zum materiellen Recht als auch zum Verfahrensrecht.
Dabei handelt es sich bei Verstößen gegen das BtMG um einen Spezialbereich des Strafrechts, der besondere Probleme beinhaltet.
Beispielweise kann die Einfuhr von 100 g Haschisch aus dem Ausland, wobei der Täter ein Messer bei sich trägt, einen Strafrahmen wie beim Totschlag ergeben.
Weiterhin greifen die Ermittlungsbehörden beim Verdacht des Handeltreibens unverzüglich auf Ermittlungsmethoden wie bei Terrorismusverdächtigen zurück. Dazu gehört u.a. das Aufzeichnen von Telefonaten und des E-Mail Verkehrs, sowie andere Arten von verdeckten Ermittlungen.
Im Gegenzug kann bei der Strafverfolgung der Grundsatz Therapie statt Strafe zugunsten des Betroffenen Anwendung finden.
Wichtig ist auch die gesicherte Kenntnis und der Umgang mit der speziellen Kronzeugenregelung des § 31 a BtMG erforderlich, um den Mandanten bereits frühzeitig über die Anforderungen dieser speziellen Regelung zu informieren.
Ebenfalls sind die Folgen zu beachten, die sich außerhalb des eigentlichen Ermittlungsverfahren -teilweise erst Monate später- beim Betroffenen zeigen. Ein Verstoß gegen das BtMG kann z.B. den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht, oder durch die Straßenverkehrsbehörde nach sich ziehen. Weiterhin kann ein Verstoß gegen das BtMG bei Ausländern auch zu deren Ausweisung führen.
Eine „nicht geringe Menge“ führt stets dazu, dass die Tat als Verbrechen gilt. Das bedeutet, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Die „nicht geringe Menge“ führt auch dazu, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa die Telefonüberwachung nach § 100 a Nr. 4 StPO erlaubt sind.
Wann eine nicht geringe Menge i.S.d. BtMG vorliegt, wurde von der Rechtsprechung für die folgenden gängigsten Betäubungsmittel entschieden:
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase = 200 Konsumeinheiten (KE) á 50 mg
- Cannabisprodukte: 7,5 g THC = 500 KE á 15 mg
- Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base = 250 KE á 140 mg
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid = 150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg
- Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid = KE-Einteilung nicht möglich
- LSD: 6 mg Wirkstoff = 120 KE á 50 mg bzw. 300 Trips
- Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid = 45 KE á 100 mg
- Psilocin: 1,2 g = 120 KE á 10 mg
- Psilocybin: 1,7 g = 120 KE á 14 mg
Beispiel: 150 g Haschisch beinhalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % 7,5g THC. 150 g sind daher in diesem Fall der Grenzwert für eine nicht geringe Menge.
Betäubungsmittel-strafrecht
Wie in allen anderen Rechtsgebieten auch, beinhaltet die Verteidigung in Betäubungsmittelverfahren die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der obersten Gerichte sowohl zum materiellen Recht als auch zum Verfahrensrecht.
Dabei handelt es sich bei Verstößen gegen das BtMG um einen Spezialbereich des Strafrechts, der besondere Probleme beinhaltet.
Beispielweise kann die Einfuhr von 100 g Haschisch aus dem Ausland, wobei der Täter ein Messer bei sich trägt, einen Strafrahmen wie beim Totschlag ergeben.
Weiterhin greifen die Ermittlungsbehörden beim Verdacht des Handeltreibens unverzüglich auf Ermittlungsmethoden wie bei Terrorismusverdächtigen zurück. Dazu gehört u.a. das Aufzeichnen von Telefonaten und des E-Mail Verkehrs, sowie andere Arten von verdeckten Ermittlungen.
Im Gegenzug kann bei der Strafverfolgung der Grundsatz Therapie statt Strafe zugunsten des Betroffenen Anwendung finden.
Wichtig ist auch die gesicherte Kenntnis und der Umgang mit der speziellen Kronzeugenregelung des § 31 a BtMG erforderlich, um den Mandanten bereits frühzeitig über die Anforderungen dieser speziellen Regelung zu informieren.
Ebenfalls sind die Folgen zu beachten, die sich außerhalb des eigentlichen Ermittlungsverfahren -teilweise erst Monate später- beim Betroffenen zeigen. Ein Verstoß gegen das BtMG kann z.B. den Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht, oder durch die Straßenverkehrsbehörde nach sich ziehen. Weiterhin kann ein Verstoß gegen das BtMG bei Ausländern auch zu deren Ausweisung führen.
Eine „nicht geringe Menge“ führt stets dazu, dass die Tat als Verbrechen gilt. Das bedeutet, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Die „nicht geringe Menge“ führt auch dazu, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa die Telefonüberwachung nach § 100 a Nr. 4 StPO erlaubt sind.
Wann eine nicht geringe Menge i.S.d. BtMG vorliegt, wurde von der Rechtsprechung für die folgenden gängigsten Betäubungsmittel entschieden:
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase = 200 Konsumeinheiten (KE) á 50 mg
- Cannabisprodukte: 7,5 g THC = 500 KE á 15 mg
- Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base = 250 KE á 140 mg
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid = 150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg
- Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid = KE-Einteilung nicht möglich
- LSD: 6 mg Wirkstoff = 120 KE á 50 mg bzw. 300 Trips
- Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid = 45 KE á 100 mg
- Psilocin: 1,2 g = 120 KE á 10 mg
- Psilocybin: 1,7 g = 120 KE á 14 mg
Beispiel: 150 g Haschisch beinhalten bei einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 5 % 7,5g THC. 150 g sind daher in diesem Fall der Grenzwert für eine nicht geringe Menge.